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Importeure aufgepasst!
Was kommt ab 01.10.2023 an neuen Aufgaben auf Sie zu?

CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism (CO 2 Grenzausgleich)
Verschärfung der Sanktionen gegen den Aggressor Russland



  1. CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism Waren, wie Zement, Düngemittel, Eisen oder Stahl, Aluminium, Wasserstroff und Strom (Warenlisten mit den Zolltarifnummern finden Sie auf der Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/cbam-worauf-sich-unternehmen-vorbereiten-muessen-1-etappe-meldepflicht

mit einem Sendungswert von über 150,00 Euro, die nach dem 01.10.2023 aus anderen Drittstaaten oder Drittgebieten als Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island bzw. Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind nach CBAM meldepflichtig.

Es bleiben auch Waren der HS Pos. 7326 (z.B. Schlüsselanhänger aus Eisen oder Stahl) und 7318 (z.B. Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben) davon nicht verschont.

Mittlerweile liegt sowohl ein Entwurf der Kommission zur Durchführungs-verordnung zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der VO (EU) 2023/956 mit der Zahl C(2023) 5512 final, als auch ein Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Importeure von Waren (104 Seiten) vor, zu dessen Inhalt wir in Kürze weitere wichtige Details verfassen werden.

Die Verpflichtung zur Meldung besteht für jeden Anmelder (in der Regel der Importeur) und ist für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 erstmalig am 31.01.2024 abzugeben.

Weitere Vorabinformationen zu den Angaben der Meldung (CBAM-Bericht) finden Sie ebenfalls aktuell auf der Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/wissenswertes-zum-cbam-reporting-ab-1102023-samt-rueckblick-und-ausblick

        2.     Verschärfung der Sanktionen gegen den Aggressor Russland

Im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine hat die EU weitere Sanktionen gegen Russland verhängt, die unmittelbare Auswirkungen auf die Wareneinfuhr haben wird, die viele Importeure betreffen wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wurde in Artikel 3g wie folgt geändert:

a. Absatz 1 Buchstabe d enthält folgende Fassung:

d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden;

für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;
für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen;

In Kurzfassung verstehen wir die Verordnung wie folgt:

Alle Erzeugnisse, die aus Vormaterialien laut Anhang XVII (davon betroffen sind, von nahezu alle Positionen des Kapitels 72 bzw. Erzeugnisse des Kap. 73) hergestellt wurden, die ihren Ursprung in Russland haben, dürfen nicht mehr eingeführt werden.

Ziel

Fit for 55 dient als erstes Maßnahmenpaket dazu, die Emissionen im Zollgebiet der EU
bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren.
In diesem Paket ist eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der
EU-Rechtsvorschriften vorgesehen.
• Vollumfängliche Dekarbonisierung bis 2050, um damit die globale Erwärmung auf 1,5
Grad Celsius (gerechnet vom Beginn der Industrialisierung) zu begrenzen.

Maßnahmen zur Bekämpfung

Im Binnenmarkt wurde ein Emissionshandel mit dem Zeil eingeführt, für jede Tonne CO2 ein
Zertifikat abzugeben. Während in Deutschland bereits 2021 begonnen wurde, diesen CO2
Emissionshandel einzuführen, ist Österreich dieser CO2-Steuer 2022 (hier gab es eine Verschiebung bis Oktober 2022) gefolgt. Der CO2-Preis liegt in Österreich derzeit bei 32,50
Euro pro Tonne und soll bis 2025 auf 55,00 Euro pro Tonne angehoben werden.

Mangelnde Harmonisierung

 • Gemäß Artikel 2 des Klimaübereinkommens (UNFCCC) der Vereinten Nationen (Klima-
übereinkommen von Paris) haben sich die 198 Vertragsparteien sowie die EU (als regionale
Wirtschaftsorganisation) verpflichtet, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur unter
2 Grad Celsius zu halten und alle Anstrengungen zu unternehmen, auf 1,5 Grad Celsius über
dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (Art. 3 und 4 Abs. 18 des Übereinkommens).
 
 • Es fehlen aber die Regelungen darüber, wie sich die Vertrags-parteien, die den Ausstoß der
Emissionen verteuern, gegen Industrien in Ländern schützen können, die geringere oder gar
keine Klimaschutzmaßnahmen getroffen haben (“Carbon Leakage“).
• Deshalb war eine EU-weite Regulierung durch Schaffung der CBAM-VO notwendig, die dazu
beitragen soll, die Abwanderung von Industrien mit hohem Emissionsausstoß zu verhindern
und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

Mit Verordnung (EU) Nr. 2023/956 des EU-Parlaments und des Rates vom 10. 05. 2023
wurden die Vorschriften für den CO2- Grenzausgleichsystems (CBAM) geschaffen. Die VO
ist in 11 Kapitel und 36 Artikel zusammengefasst und gilt mit wenigen Abweichungen seit 1.
Oktober 2023. Artikel 5,10,14,16 und 17 gelten ab dem 31.12.2024; Artikel 2 Abs. 2 und die
Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27
und 31 gelten am dem 01.01.2026.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/1773 der Kommission vom 17.08.2023, die der
Auslegung der VO (EU) Nr. 2023/956 dient, gilt ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU

Schrittweise Umsetzung der CBAM-VO

• Seit 1.10.2023 sind von wenigen Ausnahmen
abgesehen, Unternehmen, die bestimmte
Erzeugnisse (abhängig vom KN-Code) berichtspflichtig.

Länderbezogene Ausnahme bei der Einfuhr:

 










CBAM-Registrierung (ab 2025) wird vermutlich vom Zollamt Österreich noch gesondert publiziert

• Jeder Importeur (das kann auch ein indirekter Zollvertreter sein) bedarf zwingend einer CBAM Registratur (=CBAM-Anmelder).
• In Österreich erfolgt die Registrierung durch das Zollamt Österreich. Die Registrierung ist an wirtschaftliche Voraussetzungen des CBAM-Anmelders geknüpft.
• Es darf davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsbeteiligte, die Inhaber einer Bewilligung als AEO C oder C+S (Full) sind, auf Antrag zum CBAM-Anmelder registriert werden.
• Ansonsten ist vermutlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Österreich erforderlich?

Fragen, die sich der CBAM-Anmelder stellen muss:

Werden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung mit der Absicht einer anschließenden Überlassung zum freien Verkehr übergeführt, deren KN-Code im Anhang I CBAM-VO gelistet ist, in den Stammdaten entsprechend berücksichtigt?

Greift eine Befreiung (insbesondere Ursprungswaren der CH, NO, IS während der Übergangszeit auch Rückwaren und Wiedereinfuhren nach passiver Veredelung) ein (Art. 2 und 34 CBAM VO)?
Wenn ja, ist dies in den Stammdaten dargestellt?
Sind der jeweilige nichtpräferenzielle Ursprung von CBAM-Waren sowie die entsprechenden Herstellungsbetriebe in den Stammdaten hinterlegt?
Im Falle der CBAM-Berichtspflicht, welche Abteilung (Nachhaltigkeit, Compliance, F&E, Produktion, Einkauf, Finanzen, Zoll) ist für das Sammeln und Übermitteln der Informationen für den vierteljährlichen CBAM-Bericht (vgl.Art. 35 CBAM-VO) verantwortlich? 
Hat die IT-Abteilung bzw. der externe Dienstleister die für das Erstellen der CBAM-Berichte im ERP System erforderlichen Anpassungen vorgenommen?

Wurde die Arbeits- und Organisationsanweisung in Bezug auf CBAM-Waren angepasst?

Wurde das Unternehmen im CBAM-Übergangsregister (Art. 10 CBAM-DVO Berichtspflichten Übergangszeitraum, registriert (Zugangsberechtigung über CDA der öst. Zollverwaltung)?
Wurden die Anlagenbetreiber in Drittländern gebeten, die für die Erstellung des CBAM-Berichts erforderlichen Informationen (Art. 35 CBAMVO, Art. 3-7, Anhang III CBAM-DVO Berichtspflichten Übergangszeitraum) zu liefern? 
Wurde ihnen der von der Kommission erstellte Fragenkatalog übermittelt? 
Wurde ein Mechanismus zur Klärung von Zweifelsfragen eingerichtet?
Wurde eine ausreichende Schulung für das betroffene Personal durchgeführt und ein Netzwerkt zwischen CBAM-Experten für den gegenseitigen Informationsaustauch eingerichtet?
Ab 1.1.2025: Wurde eine Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt (Art. 5 und 17 CBAM-VO), damit ab 1.1.206 noch Einfuhren von nicht befreiten CBAM-Waren getätigt werden können (Art. 4 CBAM-VO)?

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